Kanzlei Julia Kappler, LL.M.

KAPPLER Government Services

Rechtliche Betreuungen, Verfahrens- und Nachlasspflegschaften

Kappler Government Services übernimmt rechtliche Betreuungen, Verfahrenspflegschaften und Nachlasspflegschaften – klar, strukturiert und rechtssicher.


Dabei arbeite ich in den gerichtlich festgelegten Aufgabenkreisen eng mit Gerichten, Behörden, Einrichtungen und Angehörigen zusammen.



Eine rechtliche Betreuung wird vom Gericht angeordnet, wenn volljährige Personen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und diese bis dato keine private Vorsorge getroffen hat. Ich vertrete dann in vom Amtsgericht genau festgelegten Bereichen, etwa Gesundheit, Vermögen, Wohnen und Behördenkontakten.

Ziel ist Unterstützung mit maximaler Selbstbestimmung: Entscheidungen werden – soweit möglich – gemeinsam vorbereitet und transparent umgesetzt; Umfang und Dauer prüft das Gericht regelmäßig.


Eine Verfahrenspflegschaft schützt die Rechte der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren selbst, zum Beispiel in Betreuungs- oder Unterbringungssachen.

Ich erkläre Schritt für Schritt, was passiert, erfasse Wünsche und Bedenken, bereite Anhörungen vor und vertrete diese Perspektive gegenüber Gericht und Sachverständigen. Die Verfahrenspflegschaft endet mit der gerichtlichen Entscheidung und umfasst keine fortlaufende Alltagsvertretung.


Bei der Nachlasspflegschaft sichere und verwalte ich Nachlässe, wenn Erben unbekannt sind oder nicht handeln können. Ich schütze Vermögenswerte, erstelle Verzeichnisse, reguliere Verträge und Forderungen und halte den Nachlass handlungsfähig, bis die Erben feststehen und übernehmen.

So werden Werte bewahrt, Fristen gewahrt und notwendige Maßnahmen rechtzeitig getroffen.


Aufenthaltsbestimmung

Festlegung und Organisation des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises. Abstimmung mit Einrichtungen/Ärzt:innen; Beachtung von Wünschen, soweit mit Wohl und rechtlichen Vorgaben vereinbar.

Gesundheitssorge

Einholung medizinischer Aufklärung, Dokumentation der Einwilligungen/Ablehnungen und Organisation notwendiger Behandlungen. Beachtung des (mutmaßlichen) Willens; bei eingriffsintensiven Maßnahmen ggf. gerichtliche Genehmigung.

Vertretung gegenüber Behörden

Form- und fristgerechte Antragstellung, Mitwirkungspflichten, Entgegennahme von Bescheiden, Einlegung von Rechtsbehelfen. Kommunikation mit Sozialleistungsträgern, Betreuungsgericht und weiteren Stellen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Nur bei rechtlichen Voraussetzungen und als ultima ratio; grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung und aktuellem ärztlichem Zeugnis/Gutachten. Regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und strikte Beachtung der Verfahrensrechte.

Postangelegenheiten

Öffnen, Sichten und Bearbeiten eingehender Post, soweit erforderlich auch Nachsendung und Sperren unerwünschter Werbung. Fristwahrung und Weiterleitung relevanter Schreiben an Behörden, Leistungsträger und Dienstleister.

Vermögenssorge

Sicherung und Verwaltung des Vermögens: Zahlungsverkehr, Forderungsmanagement, Leistungsbeantragung (z. B. Rente, Pflege, Grundsicherung).

Geordnete Buchführung und jährliche Rechnungslegung gegenüber dem Gericht.

Wohnungsangelegenheiten

Verwaltung mietrechtlicher Belange, Kündigungen/Abschluss von Mietverträgen, Übergaben und ggf. Haushaltsauflösung. Sicherung von Eigentum und Koordination notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Zumutbarkeit.

Gerichtliche Genehmigungen & Berichtswesen

Beantragung und Einholung erforderlicher gerichtlicher Genehmigungen (z. B. bei Immobilienverkauf, freiheitsentziehenden Maßnahmen, risikoreichen medizinischen Eingriffen). Fristgerechte Berichte und Rechnungslegung an das Betreuungsgericht inkl. Nachweisen, Belegen und Dokumentation wesentlicher Entscheidungen.

Einhaltung aller Formvorgaben und transparente Aktenführung zur jederzeitigen Nachprüfbarkeit.


Die Vergütung eines rechtlichen Betreuers richtet sich nach dem VBVG (gesetzliche Pauschalen). Bei Mittellosigkeit erfolgt die Abrechnung in der Regel über die Staatskasse, andernfalls aus dem Vermögen der betreuten Person. Als vermögend gilt ein Klient, wenn verwertbares Vermögen das sozialhilferechtliche Schonvermögen übersteigt; praxisüblich ist die Orientierung an 10.000 € Schonvermögen (zzgl. privilegiertem Schonvermögen wie selbstgenutzter Wohnraum).

Die Einstufung erfolgt einzelfallbezogen nach § 1836d BGB/VBVG-Grundsätzen.


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